Nachtzieltechnik:
Durch das neue Waffengesetz entfällt die bisher erforderliche Beauftragung für Jäger nach § 40 WaffG. Die jagdrechtliche Ausnahme bleibt weiter erforderlich um die Jagd auf Schwarzwild mit Wärmebild- Restlichtverstärker/IR-
Schalldämpfer:
Schalldämpfer für Jagdlangwaffen mit Zentralfeuerzündung können nach neuer Rechtslage durch Inhaber eines gültigen Jagdscheins vergleichbar einer Langwaffe ohne Voreintrag erworben werden. Auch hier gilt weiterhin die Regelung, dass die Verwendung nur in Verbindung mit einer jagdrechtlichen Ausnahme erlaubt ist. Gebühren werden mit 17,50 € erhoben.
Magazine:
Wechselmagazine mit mehr als 20 Patronen Fassungsvermögen für Kurzwaffen und 10 Patronen Fassungsvermögen für Langwaffen sind ab September verbotene Gegenstände!
Für Altbestand der vor dem 13.06.2017 erworben wurde, kann bis Ende August 2021 ein Bestandsschutz angemeldet werden (§ 58 Absatz 17 WaffG neuer Fassung). Die Magazine werden dann voraussichtlich in eine WBK eingetragen. Genaueres zum Vorgehen wird bis September 2020 noch bekannt gegeben.
(Berlin, 10. Juli 2017) Das geänderte Waffengesetz ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht.
(Berlin, 29. Juli 2017) Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich beim DJV Fragen von Jägern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken.
Weiterlesen: Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend
Nach Art.29 Abs.2 Nr.7 BayJG sind Schalldämpfer zur Jagdausübung in Bayern verboten. Nach Art. 29 Abs. 3Nr. 2 BayJG können von diesem Verbot Ausnahmen zugelassen werden. Im Rahmen der Ausnahmeentscheidung ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Für die Jagd bedeutet dies, dass der Gehörschutz nicht für alle Jäger und Jagdarten geeignet ist und außerdem das Problem der Umweltbelastungen stärker einbezogen wird (Treiber, Hundeführer, Hunde, Anwohner, Erholungsverkehr). Schalldämpfer könnten den Mündungsknall je nach Bauart 30-40 Dezibel reduzieren und dadurch eine für den Gesundheitsschutz entscheidende Schwelle unterschreiten.