Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Durchführung von Bewegungsjagden während der Corona-Pandemie

Die  zuständigen Stellen im Landratsamt haben in den nachstehenden Schreiben das Vorgehen bei der Durchführung von Drückjagden dargestellt:

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten hat in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Schreiben vom 09.11.2020 die Durchführung von Jagden während der Corona-Pandemie geregelt.

Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt sind ohne gesonderte Genehmigung erlaubt (§ 3 Abs. 3 der 8.Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

Sollte es sich bei den geplanten Jagden um solche Veranstaltungen handeln, so dürfen diese wie geplant durchgeführt werden.

 

Für den Fall dass es sich bei den geplanten Veranstaltungen nicht um berufsmäßige Jagdausübung handelt, bitten wir Sie das beigefügte Antragsformular zu verwenden.

aktualisierter Antrag

Die Anträge bitten wir an unser Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu übersenden.

Grundsätzlich kann eine solche Ausnahmegenehmigung für mehrere gleichartige Veranstaltung erteilt werden.

 Freundliche Grüße

Ihr Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

Postanschrift: Hauptplatz 22 I 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

landkreis-pfaffenhofen.de

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden ein gemeinsames Schreiben der beiden Ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit und Pflege zur Durchführung von Bewegungsjagden zu Ihrer Kenntnisnahme.

 

  1. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Durchführung von Bewegungsjagden während der Corona-Pandemie

aktualisierter Antrag

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die am 02.11.2020 in Kraft getretene 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) untersagt Veranstaltungen aller Art. Hierunter fallen auch Bewegungsjagden. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:

Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt (§ 3 Abs. 3 der 8. BayIfSMV), sind ohne gesonderte Genehmigung zulässig.

 

Für die Durchführung von Bewegungsjagden im Übrigen können zur Bejagung von Schwarzwild gemäß § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Bewegungsjagden als effektive und tierschutzgerechte Jagdmethode stellen ein unabdingbares Regulationsinstrument der Schwarzwildpopulation und damit der zwingend nötigen Prävention eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) dar. Das „Maßnahmenpaket zur nachhaltigen Reduktion von Schwarzwild“, das Frau Staatsministerin Michaela Kaniber im März 2020 erlassen hat, stellt dies deutlich heraus. Zudem hat der Fund in Sachsen am 31.10.2020 gezeigt, dass sich die Lage noch weiter zugespitzt hat und nun die ASP in einem an Bayern angrenzenden Bundesland ausgebrochen ist.

Dies ist bei der Ermessensausübung i. S. d. § 5 Satz 2 der 8. BayIfSMV im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Einzelfallgenehmigung zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann eine solche Ausnahmegenehmigung zudem für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Vorhinein erteilt wer-den.

Sofern strikte Schutz- und Hygienevorkehrungen bei der Durchführung von Bewegungsjagden vorgesehen und beachtet werden, wird die Vertretbarkeit aus infektionsschutzrechtlicher Sicht regelmäßig zu bejahen sein.

Anlässlich der Schwarzwildjagd darf angesichts der notwendigen Erfüllung der behördlichen Abschusspläne auch abschussplanpflichtiges Schalenwild erlegt werden.

Zur Erleichterung der Genehmigung haben wir einen Musterantrag beigefügt, der den folgenden infektionsschutzrechtlichen Hinweisen inkl. Hygienekonzept entspricht.

 

Hinweise zur infektionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Bewegungsjag-den:

  • Die Anzahl der Teilnehmenden sollte möglichst durch die Aufteilung der zu bejagenden Revierfläche in sog. Jagdbögen mit getrenntem organisatorischem Ablauf reduziert werden. Dabei ist nach der Maßgabe zu handeln, den Jagderfolg mit einer möglichst geringen Teilnehmerzahl sicherzustellen. Maximal sind 50 Personen (inklusive Hilfspersonal) zulässig. Die Mitnahme von Begleitpersonen ist unzulässig.
  • Alle gesellschaftlichen sonst üblichen Aspekte von Bewegungsjagden (Streckelegen, Bruchübergabe, „Strecke verblasen“, Verköstigung wie „Schüsseltreiben“ etc.) sind nicht erlaubt.
  • Unnötige Menschenansammlungen sind zu vermeiden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Körperkontakte müssen grundsätzlich unterbleiben. Dies gilt vor, während und nach der Jagd.
  • Der gemeinsame Gebrauch von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmaterialien hat zu unterbleiben.
  • Personen mit Erkältungssymptomen, Fieber sowie Geruchs- und Geschmacksverlust dürfen nicht teilnehmen.
  • Es wird eine Anwesenheitsdokumentation vorgesehen. Hierbei werden Namen und sichere Erreichbarkeit (Telefonnummer, oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand geführt. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Veranstalter hat die Teilnehmenden bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

 

  • Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge und Verteilung bereit-zustellen bzw. mitzuführen.
  • Die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist überdies obligatorisch.
  • Über die 8. BayIfSMV hinausgehende örtliche Regelungen sind zu beachten.
    • Ablauf der Jagd o Der Treffpunkt zu Beginn der Jagd ist so zu wählen, dass vermeid-bare Ansammlungen unterbleiben. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein für einen Jagdbogen mehrere Treffpunkte zu vereinbaren oder ein gestaffeltes Eintreffen zu organisieren. Fahrgemeinschaften zu, während und nach der Jagd sollten unterlassen werden, sie sind unter der Wahrung der Kontaktbeschränkungen des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV zulässig.
    • o Bei Eintreffen sollen die Teilnehmenden in Gruppen eingeteilt werden; in der Gruppe sollen die Teilnehmenden möglichst in oder an ihrem Auto verbleiben.
    • o Der Jagdleiter ist gehalten zur Nachvollziehbarkeit evtl. Infektionsketten eine Aufstellung darüber zu führen, welche(r) Teilnehmerin/Teilnehmer welcher Gruppe zugewiesen wurde, respektive mit welchen weiteren Teilnehmenden die/der Teilnehmerin/Teilnehmer aufgrund der Organisation der Jagd in Kontakt stand.
    • o Das Standprotokoll, die Schutz- und Hygieneunterweisung und die Ansprache mit Sicherheitsbelehrung sollen nach Möglichkeit in Schriftform ausgehändigt und die Aushändigung dokumentiert wer-den. Die Unterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. Notwendige Unterschriften vor Ort sollten möglichst mit eigenem Schreibwerkzeug getätigt werden. Eine gemeinsame Ansprache aller Teilnehmenden hat zu unterbleiben. Bei notwendigen Unterweisungen ist auf einen Mindestabstand von 1,5 m sowie das Tragen einer MNB zu achten.
    • o Der Transport zu den Ständen hat unter den Vorgaben des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV zu erfolgen.

 

  • o Sofern die Schützen das erlegte Wild selbst zum nächstgelegenen befahrbaren Weg bergen und/oder im Bestand aufbrechen sollen, endet für sie mit dieser Tätigkeit der Jagdtag. Alle weiterführenden Tätigkeiten (z. B. Streckenmeldung, Nachsuchenkoordination etc.) werden vom Ansteller organisiert und koordiniert. Für die Bergung und Versorgung kann alternativ auch ein fester Berge-/Aufbrechtrupp eingesetzt werden. Bei Nachsuche, Versorgung und Bergung von Wild gelten die o. g. Hygienemaßgaben entsprechend.
  • o Die Anstellergruppen haben über den ganzen Jagdtag hindurch Ab-stand zu allen anderen Anstellergruppen zu halten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass jeder/m Jagdteilnehmerin/Jagdteilnehmer bekannt ist, zu welcher Anstellergruppe er/sie gehört.

 

 Freundliche Grüße

 Furtmayr

Sachgebietsleiter

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm

Hauptplatz 22 | 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

Tel.: 08441 27-363 | Fax: 08441 27-13363

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